Satzung SLG Moseltal
S A T Z U N G
DES
GROSSKALIBERSCHÜTZEN MOSELTAL 1997 e. V.
§
1
Name:
§
2
Zweck:
§
3
Aufgaben und Ziele
§
4
Geschäftsjahr:
§
5
Personenkreis:
§
6
Erwerb der Mitgliedschaft:
§
7
Beendigung der Mitgliedschaft:
§
8
Austrittserklärung
§
9
Organe:
§
10
Vorstand:
§
11
Aufgaben des Vorstands:
§
12
Beschlußfähigkeit:
§
13
Mitgliederversammlung:
§
14
Aufgaben des Schatzmeisters, des Schriftführers und des 1. Vorsitzenden
§
15
Prüfungskommission
§
16
Haftungsgrundsätze des Vereins für den Vorstand
§
17
Auflösung des Vereins:
§
18
Inkrafttreten:
I.
Name, Sitz, Zweck, Aufgaben und Ziele
§
1
Name:
(1)
Der Verein führt den Namen "Großkaliberschützen Moseltal 1997"
(2)
Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszu-
satz in Abkürzung "e.V.".
Sitz:
(3)
Der Verein hat seinen Sitz in Wittlich
§
2
Zweck:
(1)
Der Zweck des Vereins ist der freiwillige Zusammenschluß von
Großkaliberschützen des Bundes der Militär- und Polizeischützen e.V. (BdMP) zur Ausübung und Förderung
des Schießsports als Breitensport sowie das Ausrichten schießsportlicher Veranstaltungen und
Wettkämpfen nach den Regeln des BdMP.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
(2)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen.
(3)
Der Verein “Großkaliberschützen Moseltal 1997 e.V“. ist überparteilich, überkonfessionell und unabhängig.
(4)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erst Linie eigenwirt-
schaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln es Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§
3
Aufgaben und Ziele
(1)
Der Verein bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit der Ausübung des
Schießsports. Darüber hinaus engagiert er sich in der Förderung des
Nachwuchses und der schießsportlichen Ausbildung seiner Mitglieder.
dazu gehört das Vertrautmachen mit den einschlägigen Bestimmungen
des Schießsports und die Unterweisung hinsichtlich des Umgangs mit
schießsportlichem Gerät.
(2)
Sowohl die theoretische als auch die praktische Unterweisung und die
Vorbereitung der Mitglieder auf die Ablegung einer Sachkundeprüfung
erfolgt unter Leitung eines autorisierten Schießleiters.
(3)
Abhalten eines regelmäßigen und ordnungsgemäßenSchießsportbetriebs
auf Vereinsebene unter Einbehaltung aller Sicherheitsvorschriften.
(4)
Anhalten der Mitglieder zu kameradschaftlicher, regelmäßiger
Teilnahme am Schießsport.
(5)
Ausrichten und Durchführen von Übungen, Leistungsvergleichen,
Meisterschaften und Wettkämpfen des Vereins, des BdMP, der
anderen Mitgliedsvereine in Kreis- und Gebietsklassen, sowie
Landes- und Bundesmeisterschaften nach den schießsportlichen
Regeln des BdMP.
§
4
Geschäftsjahr:
(1)
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils zu Beginn des Kalenderjahres
II. Mitgliedschaft
§
5
Personenkreis:
(1)
Mitglieder des Vereins können sein:
alle natürlichen Personen, sofern sie
- über einen einwandfreien Leumund verfügen,
- nicht vorbestraft sind,
- die freiheitlich demokratische Grundordnung unseres Staates anerkennen,
- keiner radikalen oder politisch extremen Organisation oder Gruppe an-
gehören.
§
6
Erwerb der Mitgliedschaft:
(1)
die Mitgliedschaft wird durch die Bewerber schriftlich beantragt.
(2)
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Vorlage eines
polizeilichen Führungszeugnisses.
Der Vorstand behält sich vor, zur Überprüfung der Zuverlässigkeit
Untersuchungen und Nachforschungen anzustellen.
(3)
Die laufenden Kosten des Vereins werden durch Erhebung von
Mitgliedsbeiträgen gedeckt. Die Höhe der Beiträge wird jeweils
für ein Jahr im Voraus durch die Jahreshauptversammlung auf
Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
(4)
Die Mitglieder des Vereines sind über den Dachverband des BdMP
versichert.
§
7
Beendigung der Mitgliedschaft:
(1)
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austrittserklärung in schriftlicher Form
- nicht mehr gegebene Voraussetzungen gem § 5
- Tod
- Vorstandsbeschluß nach Anhörung des Betroffenen
§
8
Austrittserklärung
(1)
Ein Austritt ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres möglich, muss dem Verein aber mit einer Frist von drei Monaten
zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gemeldet werden. Eine anteilige Rückerstattung der Mitgliedsbeiträge entfällt.
(2)
Beim Ausscheiden eines Mitglieds wird in jedem Fall die zuständige
Behörde durch den Verein benachrichtigt.
§
9
Organe:
(1)
Mitgliederversammlung
(2)
Vorstand
(3)
Prüfungskommission
§
10
Vorstand:
(1)
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Schriftführer
- Schatzmeister
- Sportlicher Leiter/ Schießsportleiter
- zwei Beisitzer
(2)
Sie sind Vorstand im Sinne der Satzung
§
11
Aufgaben des Vorstands:
(1)
Der Vorstand nimmt die Geschäftsleitung des Vereins wahr. Er plant,
organisiert und gibt Richtlinien für die schießsportliche Ausbildung des
Vereins. Er richtet Übungen, Wettkämpfe, Vergleichsschießen und
Meisterschaften aus.
(2)
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmit-
glieder anwesend sind.
(3)
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
(4)
Die Amtsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre, er kann
weitere drei Jahre durch die Mitgliederversammlung be-
stätigt werden; eine Neuwahl entfällt dann.
(5)
Bei der Hauptversammlung ist als fester Bestandteil in die
Tagesordnung aufzunehmen:
- Rechenschaftsbericht des Vorstands
- Bericht der Prüfungskommission
- Entlastung des Vorstands
- Neuwahlen oder Bestätigung des Vorstands alle drei Jahre
- Sonstiges
(6)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der
stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der
Schatzmeister. Je zwei gemeinsam, von denen aber einer der
stellvertretende sein muß, vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Ver-
treter aber nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
§
12
Beschlußfähigkeit:
(1)
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig mit der Anzahl
der Anwesenden Mitglieder.
§
13
Mitgliederversammlung:
(1)
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Prüfungs-
kommission, nimmt den Geschäftsbericht entgegen und entlastet den
Vorstand. Bei der Entlastung und der Wahl des Vorstands führt ein
Mitglied den Vorsitz. Dieses Mitglied darf dem Vorstand nicht an-
gehören.
(2)
Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher
Mehrheit.
(3)
Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über:
-
Satzungsänderungen
-
Vorhaben des Vereins von besonderer Bedeutung auf Vorschlag
des Vorstandes
-
Auflösung des Vereins
(4)
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr als Haupt-
versammlung durchzuführen.
(5)
Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt.
Die Einladung erfolgt fristgerecht in schriftlicher Form 14 Tage vor dem Termin.
§
14
Aufgaben des Schatzmeisters, des Schriftführers und des 1. Vorsitzenden
(1)
Der Schatzmeister führt über die Einnahmen und die Ausgaben
des Vereins Buch. Es besteht Belegpflicht. Er übernimmt die
Kassengeschäfte des Vereins, führt Kalkulationen durch und ist dem
Vorstand gegenüber in allen in seinen Bereich fallenden Tätigkeiten
verantwortlich. Er achtet besonders darauf, daß die vom Verein ge-
tätigten Geschäfte zu keiner Verschuldung führen, die nicht vom
Vorstand beschlossen sind.
(2)
Der Schriftführer ist für den gesamten schriftlichen Geschäftsbe-
trieb verantwortlich, d.h. er erledigt die anfallende Korrespondenz
des Vereins, sofern diese nicht in die Zuständigkeit anderer Vorstands-
mitglieder fallen oder durch die übrigen Vorstandsmitglieder in beson-
deren Einzelfällen in Zusammenarbeit erledigt werden.
a)
Bei den Sitzungen führt der Schriftführer Protokoll. Die Proto-
kolle werden von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
(3)
Der 1. Vorsitzende ist für den gesamten Geschäftsbetrieb verantwortlich
Bei der Hauptversammlung hat der 1. Vorsitzende die Wirtschaftslage
des Vereins durch den Geschäftsbericht darzustellen.
Er ist für die rechtzeitige Ladung zu den Vorstandssitzungen verant-
wortlich. Er hat auf der Ladung die Tagesordnung bekanntzugeben.
§
15
Prüfungskommission
(1)
Zur Überprüfung der ordentlichen Geschäftsführung des Vorstandes
wird eine Prüfungskommisson eingesetzt.
(2)
Die Prüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern des Vereins,
die nicht dem Vorstand angehören.
§
16
Haftungsgrundsätze des Vereins für den Vorstand
(1)
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand oder
ein Mitglied des Vorstands durch eine in Ausführung der ihm zustehenden
Verrichtung begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung
einem Dritten zuführt.
(2)
Der Verein beauftragt den Vorstand für ihn alle Rechtsgeschäfte und
Rechtshandlungen und sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die nicht in
die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
§
17
Auflösung des Vereins:
(1)
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt
werden.
§
18
Inkrafttreten:
Die vorstehende Satzung wurde auf derJahreshauptversammlung am 18.3.2017 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in
das Vereinsregister des Amtsgerichts Wittlich in Kraft und ersetzt die Satzung vom 21.03.2015
30.03.2017
Michael Monzel
(Schriftführer)